§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Larifari" Verein für
Musik und Kleinkunst"; im folgenden Verein genannt.
2. Er hat seinen Sitz in 88299 Leutkirch.
3. Der Verein ist seit 1992 in das Vereinsregister eingetragen und führt
den Zusatz "e.V."
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereines ist die Förderung und Erweiterung des Kulturangebots
in Leutkirch oder seinen
Teilgemeinden. Insbesondere mit Bühnen- und Open-Air-Veranstaltungen
im Bereich Musik- und Kleinkunst,
sowie Vortrag, Multimedia, Film- oder Talkveranstaltungen. Die Sammlung
und Weitergabe von Spenden, für
ausschließlich karitative mildtätige und gemeinnützige
Zwecke, ist im Rahmen von Larifari-Veranstaltungen möglich. Dabei
werden die Spendenbescheinigungen von den Spendenempfängern ausgestellt
und an die Spender weitergeleitet. Larifari wirkt hier nur in der Funktion
als Sammelstelle. Die Spenden werden als Durchlaufspenden behandelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §
51 ff in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung
gerichtet.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen,
können Personen angestellt oder Aufträge extern vergeben werden.
Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig
hohen Vergütungen gewährt werden. Wenn die Tätigkeit
keinerlei Bezug zur Vorstandstätigkeit aufweist
und das beauftragte Vorstandsmitglied sich bei der Abstimmung über
die Beauftragung der Stimme enthalten hat
ist auch eine Auftragsvergabe an ein Vorstands- oder Vereinsmitglied
möglich.
§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet einen Beitrag zu zahlen,
dessen Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag;
er ist auch im Beitrittsjahr in voller
Höhe zu zahlen. Solange eine Neufestsetzung nicht erfolgt ist,
wird der Beitrag des Vorjahres erhoben.
Die Höhe des Beitrags wird innerhalb der Geschäftsordnung
nach § 6 geregelt.
3. Der Vorstand darf freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
annehmen. Auch diese freiwilligen
Spenden dürfen nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes
des Vereins verwendet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr
erreicht hat und jede juristische
Person schriftlich beantragen.
2. Die Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser
verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für
den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung
von der Mitgliederliste.
5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Vorstandsmitglied und ist jederzeit möglich.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
6. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
Der diesbezüglich notwendige Beschluss der anwesenden Mitglieder
bei der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen.
7. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen,
wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung
die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der
letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.
8. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen
in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal,
ist eine Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei
Wochen und mit einer Tagesordnung einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Darüber hinaus
erfolgt eine Einberufung, wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder
ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter
und der Schatzmeister.
4. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter,
dem Schatzmeister, und zwei Beisitzern, die jeweils als
Stellvertreter des 1. und 2. Vorsitzenden fungieren.
Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines
neuen im Amt.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die Aufgaben des Vorstands sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Er hat auf jeder ordentlichen Mitglieder-
versammlung den Jahresbericht vorzulegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
Die nächste Mitgliederversammlung wählt danach ein neues Vorstandsmitglied.
Vorstandssitzungen werden
vom Vorsitzenden einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Über
die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Sitzungsleiter und dem protokollführenden Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
5. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
6. Geschäftsordnung
In der Geschäftsordnung werden folgende Dinge geregelt:
- Aufgaben des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Festsetzung von Aufwandsentschädigungen
- Auftragsvergaben von externen Dienstleistungen
Beschlüsse der Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
§ 7 Beschlüsse
1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung des Antrags.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme mit Ausnahme der nicht volljährigen
Mitglieder. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig.
Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn dies von 1/3 der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
Zur Änderung des Vereinszweckes einer Mehrheit von drei Vierteln
aller Mitglieder.
3. Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt
Ausgaben zu tätigen. Bis zu einer Mittelverwendung, deren Höhe
die Mitgliederversammlung festlegt, besitzen der Vorsitzende der Stellvertreter
und der Schatzmeister Einzelvertretungsvollmacht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es
wird geheim abgestimmt, wenn dies von einem Vorstandsmitglied beantragt
wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung mit einer Frist
von 7 Tagen erfolgt ist und mindestens drei seiner stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung durch
eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen oder vertretenen ordentlichen
Mitglieder aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine
gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Organisation wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Eintragung
Der Verein ist seit 1992 beim Amtsgericht Leutkirch eingetragen. Die
erste Satzung vom 08.04.1992 wurde von
10 Mitgliedern unterzeichnet. Satzungsänderungen treten mit Einreichung
beim Amtsgericht Leutkirch in Kraft.
Leutkirch, den 23. Februar 2006
Teilnehmerliste
1 Christoph Musch
2 Karin Fuchs
3 Oliver Gegenbauer
4 Barbara Drolshagen
5 Monika Diepolder-Manthei
6 Franz Fuchs
7 Karl Martin
8 Ilona Blum
9 Rolf Blum
10 Astrid Bernecker
11 Bernd Dassel
12 Mira Drolshagen
13 Ralf Manthei
Satzung (pdf)